AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der juno studio GbR

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Dienstleistungen und Werkleistungen zwischen der „juno studio GbR“, handelnd durch die Gesellschafter Julian Fellinger, Poschfuerhöhe 5, 45276 Essen und Noah Ochtrop, Susannastr. 3, 45136 Essen (nachfolgend „Agentur“) und dem Kunden.

(2) Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen im Bereich Social Media. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung von Social-Media-Content (Videoinhalte und Filmproduktion) sowie die Entwicklung von Social-Media-Strategien.

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot oder dem zugrunde liegenden Vertrag.

(3) Ausdrücklich nicht vom Leistungsumfang umfasst ist die Schaltung, Verwaltung und Betreuung von bezahlten Werbeanzeigen (Paid Ads). Entsprechende Leistungen werden von der Agentur nicht erbracht.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot der Agentur in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt oder die Agentur den Auftrag des Kunden in Textform bestätigt.

(3) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Agentur in Textform.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von benötigten Informationen, Zugängen, Daten sowie Bild-, Ton- und Textmaterial in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den der Agentur zur Verfügung gestellten Materialien verfügt und deren Nutzung durch die Agentur keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) verletzt.

(3) Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung von Rechten durch die vertragsgemäße Nutzung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien gegen die Agentur geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Kosten einer angemessenen rechtlichen Verteidigung.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und verzögert sich hierdurch die Leistungserbringung, so gehen diese Verzögerungen nicht zu Lasten der Agentur.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach den im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preisen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung der laufenden Leistungen über monatliche Pauschalen (Retainer).

(2) Alle von der Agentur genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der Agentur.

(4) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Nutzungs- und Urheberrechte

(1) Die Agentur räumt dem Kunden an den erstellten Werken (z.B. fertige Videos, Strategiekonzepte) das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke zu nutzen.

(2) Eigentumsvorbehalt an Nutzungsrechten: Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an die Agentur. Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.

(3) Rohdaten: Die Herausgabe von ungeschnittenem Rohmaterial (Rohdaten) ist grundsätzlich nicht geschuldet. Wünscht der Kunde den Erwerb der Rohdaten (Buy-out), so ist dies gegen Zahlung eines Aufschlags in Höhe von 50 % auf den vereinbarten Gesamtprojektpreis möglich. Ein entsprechender Anspruch des Kunden bedarf der vorherigen Einigung in Textform.

(4) Offene Projektdateien: Die Herausgabe von offenen Projektdateien (z. B. Adobe Premiere Pro Projektdateien) ist standardmäßig nicht geschuldet. Fordert der Kunde die Herausgabe offener Projektdateien und stimmt die Agentur dem zu, so bereitet die Agentur diese Daten für die Übergabe vor (z.B. Bereinigung der Timelines, Verpacken von Schriften, Sichern von Verknüpfungen). Der für diese Datenaufbereitung anfallende Zeitaufwand wird dem Kunden nach dem regulär geltenden Stundensatz der Agentur in Rechnung gestellt.

§ 7 Abnahme und Korrekturschleifen

(1) Soweit die Leistungen der Agentur als Werkleistung zu qualifizieren sind, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet.

(2) Im vereinbarten Projektpreis sind, sofern nicht ausdrücklich anders im Angebot definiert, standardmäßig maximal zwei (2) Korrekturschleifen inkludiert. Diese umfassen geringfügige Anpassungen, die den ursprünglichen Konzeptionsrahmen nicht verlassen. Jeder darüber hinausgehende Änderungsaufwand (weitere Korrekturschleifen oder konzeptionelle Neubearbeitungen) wird nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Die Agentur legt dem Kunden das Werk nach Fertigstellung zur Abnahme vor. Der Kunde hat das Werk innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Vorlage zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder konkrete Mängel in Textform zu rügen.

(4) Fiktive Abnahme: Meldet sich der Kunde innerhalb der Frist von sieben (7) Werktagen nach Vorlage des Werks nicht und beanstandet keine wesentlichen Mängel, gilt das Werk als rügelos und rechtsverbindlich abgenommen.

§ 8 Haftung und Gewährleistung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Agentur übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte, sofern die rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

(4) Die Agentur haftet ausdrücklich nicht für Maßnahmen von Social-Media-Plattformen (z. B. Sperrung von Accounts, Löschung von Beiträgen, Shadowbans) oder für die Auswirkungen von Algorithmus-Änderungen der Plattformbetreiber auf die Reichweite der Inhalte.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufende Verträge (Kampagnen-Verträge) werden für eine feste Laufzeit von wahlweise drei (3) oder sechs (6) Monaten geschlossen.

(2) Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der fest vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Eine automatische Verlängerung der Laufzeit findet nicht statt. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit (etwa in Form einer neuen Kampagne) erfordert eine neue, individuelle vertragliche Absprache in Textform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für mehr als einen Monat in Verzug ist. Kündigungen haben in Textform zu erfolgen.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke zu verwerten.

(2) Diese Verpflichtung gilt über das Ende der vertraglichen Beziehung hinaus fort.

§ 11 Eigenwerbung und Referenznennung

(1) Die Agentur behält sich das Recht vor, die für den Kunden erstellten Arbeiten, Entwürfe und finalen Werke (z.B. Videos, Kampagnenausschnitte) im Rahmen der Eigenwerbung zu nutzen.

(2) Dies umfasst das Recht, den Kunden als Referenz zu nennen und die Ergebnisse auf der eigenen Website, in Portfolios, Präsentationen, bei Wettbewerben sowie auf den Social-Media-Kanälen der Agentur uneingeschränkt darzustellen. Der Kunde kann dieser Nutzung nur aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Agentur (Essen), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 22.02.2026